Pflegedienst Lieken - Aktuell
Urteil des BSG zur Anrechnung der Grundpflege auf die verordnete Behandlungspflege bei ambulanter IntensivpflegeQuelle: bpa regional InformationsschreibenSehr geehrte Damen und Herren,
als Angehörige/Bevollmächtigte/Betreuer von Herrn/Frau … möchten wir Sie heute über ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) informieren. Das BSG hatte am 17. Juni 2010 neu über die Kostenverteilung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung im Rahmen der Intensivkrankenpflege entschieden.
Wer bislang krankheitsbedingt eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung benötigte und neben den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch Leistungen aus der Pflegeversicherung erhielt, hatte einen nicht geringen Anteil der Kosten selbst zu tragen. Grund dafür war die bisherige Rechtsprechung des BSG, wonach der Kostenaufwand für die Zeit der Grundpflege allein von der Pflegekasse zu übernehmen war.
Das BSG hat nun seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und die Finanzierungszuständigkeit grundlegend neu geregelt; s. dazu näher den Terminsbericht des BSG auf S. 2. Die Neuberechnung hat zur Folge, dass die Krankenkassen im Falle der Intensivpflege Kosten in größerem Umfang zu übernehmen haben als bisher angenommen. Für die Pflegebedürftigen ergibt sich damit eine deutliche finanzielle Entlastung. Ihr Eigenanteil an den Kosten für die Leistungen der Rund-um-die-Uhr-Betreuung dürfte sich erheblich reduzieren.
Soweit also die aktuellen Bewilligungsbescheide der zuständigen Krankenkasse diese neue Rechtsprechung des BSG noch nicht berücksichtigt, empfehlen wir Ihnen, gegen diesen Bescheid der Krankennkasse Widerspruch einzulegen. Einen entsprechenden Musterwiderspruch erhalten Sie vom betreuenden Pflegedienst.
Sofern in der Vergangenheit beträchtliche Eigenanteile aus dem Vermögen des betreuten Pflegebedürftigen getragen worden sind, besteht vielfach die Möglichkeit, rückwirkend die Genehmigungen der Krankenkasse unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des BSG neu bescheiden zu lassen. Nach § 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) ist ein Bescheid, soweit er sich als unrichtig erweist und dadurch Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden, auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, selbst wenn der Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Wegen der zeitlich befristeten Bewilligung der häuslichen Krankenpflege durch die Krankenkassen wird es regelmäßig eine Reihe bestandskräftiger Bescheide seit Beginn der Leistungsgewährung geben. Da die vom Arzt in der Regel verordnete 24-Stunden-Behandlungspflege bislang vollständig um die Zeiten der Grundpflege gekürzt wurden, haben diese Bescheide auch einen belastenden Inhalt, der nach der Änderung der BSG-Rechtsprechung auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zurückzuführen ist.
Deswegen haben die betroffenen Pflegebedürftigen unseres Erachtens einen Anspruch auf Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide und auf Nachzahlung der nicht erbrachten Sozialleistungen. Dieser Anspruch ist aber auf die letzten vier Jahre nach Antragstellung auf Rücknahme des belastenden Bescheides beschränkt. Soweit ein entsprechender Rücknahmeantrag im Jahr 2010 gestellt wird, sind grundsätzlich alle Bescheide bis einschließlich dem Jahr 2006 zu berücksichtigen. Ein Muster für einen Überprüfungsantrag erhalten Sie ebenfalls über den betreuenden Pflegedienst.
Mit freundlichen Grüßen
Welche generellen Konsequenzen aus diesem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus zu ziehen sind, lässt sich erst nach Vorlage der vollständigen Urteilsausfertigung abschließend einschätzen.
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