Quelle: bpa regional
Informationsschreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Angehörige/Bevollmächtigte/Betreuer von Herrn/Frau … möchten wir Sie heute über ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) informieren. Das BSG hatte am 17. Juni 2010 neu über die Kostenverteilung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung im Rahmen der Intensivkrankenpflege entschieden.
Wer bislang krankheitsbedingt eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung benötigte und neben den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch Leistungen aus der Pflegeversicherung erhielt, hatte einen nicht geringen Anteil der Kosten selbst zu tragen. Grund dafür war die bisherige Rechtsprechung des BSG, wonach der Kostenaufwand für die Zeit der Grundpflege allein von der Pflegekasse zu übernehmen war.
Das BSG hat nun seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und die Finanzierungszuständigkeit grundlegend neu geregelt; s. dazu näher den Terminsbericht des BSG auf S. 2. Die Neuberechnung hat zur Folge, dass die Krankenkassen im Falle der Intensivpflege Kosten in größerem Umfang zu übernehmen haben als bisher angenommen. Für die Pflegebedürftigen ergibt sich damit eine deutliche finanzielle Entlastung. Ihr Eigenanteil an den Kosten für die Leistungen der Rund-um-die-Uhr-Betreuung dürfte sich erheblich reduzieren.
Soweit also die aktuellen Bewilligungsbescheide der zuständigen Krankenkasse diese neue Rechtsprechung des BSG noch nicht berücksichtigt, empfehlen wir Ihnen, gegen diesen Bescheid der Krankennkasse Widerspruch einzulegen. Einen entsprechenden Musterwiderspruch erhalten Sie vom betreuenden Pflegedienst.
Sofern in der Vergangenheit beträchtliche Eigenanteile aus dem Vermögen des betreuten Pflegebedürftigen getragen worden sind, besteht vielfach die Möglichkeit, rückwirkend die Genehmigungen der Krankenkasse unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des BSG neu bescheiden zu lassen. Nach § 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) ist ein Bescheid, soweit er sich als unrichtig erweist und dadurch Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden, auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, selbst wenn der Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Wegen der zeitlich befristeten Bewilligung der häuslichen Krankenpflege durch die Krankenkassen wird es regelmäßig eine Reihe bestandskräftiger Bescheide seit Beginn der Leistungsgewährung geben. Da die vom Arzt in der Regel verordnete 24-Stunden-Behandlungspflege bislang vollständig um die Zeiten der Grundpflege gekürzt wurden, haben diese Bescheide auch einen belastenden Inhalt, der nach der Änderung der BSG-Rechtsprechung auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zurückzuführen ist.
Deswegen haben die betroffenen Pflegebedürftigen unseres Erachtens einen Anspruch auf Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide und auf Nachzahlung der nicht erbrachten Sozialleistungen. Dieser Anspruch ist aber auf die letzten vier Jahre nach Antragstellung auf Rücknahme des belastenden Bescheides beschränkt. Soweit ein entsprechender Rücknahmeantrag im Jahr 2010 gestellt wird, sind grundsätzlich alle Bescheide bis einschließlich dem Jahr 2006 zu berücksichtigen. Ein Muster für einen Überprüfungsantrag erhalten Sie ebenfalls über den betreuenden Pflegedienst.
Mit freundlichen Grüßen
Bundessozialgericht
Kassel, den 17. Juni 2010
Terminbericht Nr. 34/10 (zur Terminvorschau Nr. 34/10)
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 17. Juni 2010 wie folgt:
2) Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat zwar im Grundsatz, aber nicht in der Höhe zutreffend entschieden, dass die beklagte Krankenkasse den Aufwand des Klägers für Behandlungssicherungspflege in größerem Umfang zu tragen hat. Das ergibt sich für Ansprüche ab dem 1.1.2004 aus der Modifikation des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V durch das GMG. Seit dieser Gesetzesänderung umfasst der Anspruch auf Behandlungssicherungspflege auch verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, selbst wenn diese bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 14 f SGB XI zu berücksichtigen sind; dies ist durch die erneute Änderung des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V durch das GKV-WSG zum 1.4.2007 nochmals klargestellt worden. Der Kläger hat demnach einen umfassenden Anspruch auf häusliche Krankenpflege; dieser wird ergänzt durch einen Anspruch gegenüber der Pflegekasse (vgl auch § 13 Abs 2 SGB XI), der aber nur die "reine" Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet - insoweit ist die GKV nicht leistungsverpflichtet (vgl § 37 Abs 2 Satz 6 SGB V). Aus dieser Rechtsänderung ist auch abzuleiten, dass die Ansprüche aus der GKV nach § 37 Abs 2 SGB V und aus der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI gleichberechtigt nebeneinander stehen. Die noch dem Drachenflieger-Urteil (BSGE 83, 254 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1) zugrunde liegende Annahme, während der Erbringung der Hilfe bei der Grundpflege trete die Behandlungspflege im Regelfall in den Hintergrund, sodass es gerechtfertigt sei, den Kostenaufwand für diese Zeiten allein der sozialen Pflegeversicherung zuzurechnen, vertritt der Senat nicht mehr, weil die Änderungen des GMG und des GKV-WSG belegen, dass die GKV nach den Vorstellungen des Gesetzgebers an den pflegebedingten Aufwendungen insbesondere bei Fällen der Rund-um-die-Uhr-Betreuung stärker beteiligt sein soll.
Zur Abgrenzung beider Bereiche ist wie folgt vorzugehen: Es ist zunächst die von der Pflegekasse geschuldete Grundpflege zeitlich zu erfassen; die hauswirtschaftliche Versorgung spielt im Ausgangsfall keine Rolle, da sie von der Ehefrau des Klägers erbracht wird. Der so ermittelte Zeitwert ist nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte vom Anspruch auf die ärztlich verordnete 24-stündige Behandlungspflege einschließlich der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen abzuziehen, weil während der Durchführung der Grundpflege weiterhin Behandlungspflege - auch als Krankenbeobachtung - stattfindet und beide Leistungsbereiche gleichrangig nebeneinander stehen.
Der Senat konnte die Berechnung vorliegend nicht selbst durchführen, da das maßgebliche Pflegegutachten nicht eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflege- bzw. reine Grundpflegemaßnahmen berücksichtigt worden sind; diese Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben.
SG Ulm - S 1 KR 3988/06 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 4793/07 -
Bundessozialgericht - B 3 KR 7/09 R -
Welche generellen Konsequenzen aus diesem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus zu ziehen sind, lässt sich erst nach Vorlage der vollständigen Urteilsausfertigung abschließend einschätzen.
Die Urteilsbegründung wird im Oktober erwartet.