Quelle: bpa - pressemitteilung
Sonderbeilage DER PFLEGEDIENST 4/2010
Berlin, 19. Oktober 2010
Häusliche Intensivpflege: Bundessozialgericht entlastet Pflegebedürftige und verpflichtet Krankenkassen
Bisherige Rechtsprechung aufgehoben und Finanzierungszuständigkeit neu geregelt
Bei der Finanzierungszuständigkeit von Patienten mit häuslicher Intensivpflege hat das Bundessozialgericht (BSG) seine bisherige Rechtsprechung vollständig neu geregelt. Die häusliche Intensivpflege wird von ambulanten Pflegediensten als häusliche Krankenpflege beim Patienten zu Hause erbracht und kann eine bis zu 24 Stunden am Tag dauernde Leistung dauernde Leistung umfassen. Bisher trat die Krankenpflege der Krankenkasse im Hintergrund, wenn die Pflegefachkraft Grundpflege oder Hauswirtschaftsleistungen der Pflegeversicherung in einem zeitgleichem Einsatz erbracht hat. Die ärztlich verodneten Krankenpflegestunden wurden um diese Leistung gekürzt und in der Konsequenz nicht mehr von der Krankenversicherung finanziert. Die Pflegeversicherung deckt aber meist nur einen Teil der verbleibenden erforderlichen Leistungen. Folglich hatte der schwerstkranke Patient einen nicht geringen Anteil der Kosten selbst zu tragen.
Diese Regelung war höchst umnstritten und führte auch zu erheblichen Ungleichbehandlungen. Patienten, die diese häusliche Intensivpflege benötigen, aber nicht pflegebedürftig waren, mussten die Grundpflege nicht selbst finanzieren.
"Das Bundessozialgericht hat durch das aktuell vorgelegte Urteil endlich Klarheit geschaffen", begrüßt Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa), das Urteil. "Entscheidend ist der Krankenpflegebedarf des Patienten in Stunden. Hiervon darf nur die Hälfte des tatsächlichen Grundpflegebedarfes abgezogen werden, dieser wird von der Pflegekasse zum gleichen Stundensatz übernommen. Die schwerstkranken und pflegebedürftigen Patienten und deren Familien werden hierdurch finanziell deutlich entlastet", so Tews.
Das BSG führt in seinem Urteil aus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Kostenaufteilung zwischen Kranken- und Pflegekassen vorschreibt, wenn die gleichzeitige Erbringung von Kranken- und Grundpflege beim Patienten durch dieselbe Fachkraft erfolgt. Zur Feststellung, welchen zeitlichen Bedarf der Patient in der Grund- und Krankenpflege hat, sind das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen und die ärzliche Verordnung heranzuziehen. Der Grundpflegebedarf ist dabei um die Leistungen der krankheitsspezifischen Pflegemapnahmen und i.d.R. ebenso um die Hauswirtschaftsleistungen zu bereinigen, da diese häufig von Familienangehörigen oder Dritten erbracht werden. "Der so ermittelte Zeitwert ist aber nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte vom Anspruch auf die ärztlich verordnete, rund um die Uhr erforderliche Behandlungspflege... abzuziehen", so das BSG.
"Das Urteil wird erhebliche Auswirkungen auf die häusliche Intensivpflege und auch auf die gegenwärtige Versorgungssituation der Pflegedienste haben. Die Leistungsbewilligungen der Krankenkassen werden vollständig überprüft werden müssen, die Betroffenen werden entlastet und die Fachkrankenpflege erhält Vorfahrt", so Tews abschließend.
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